Begründung

Begründung

Grundsätze der Behindertenrechtskonvention (BRK) der Vereinten Nationen (UN):

Bewusstseinsbildung (Artikel 8), Nichtdiskriminierung (Artikel 5) und Teilhabe (Artikel 3 Buchstabe c) von Menschen mit Behinderungen vorantreiben, unter wirksamer Beteiligung von Organisationen von Menschen mit (psychischen) Beeinträchtigungen – (Artikel 4 Abs. 3, Artikel 29 Buchstabe b Nr. ii, Artikel 33 Abs. 3).

Abschließenden Bemerkungen UN-Fachausschuss:

Schulungen zu angemessenen Vorkehrungen unter Beteiligung von Erfahrungsexpert:innen .

Koordinierungsstelle des Bundes-Behindertenbeauftragten zur Umsetzung der BRK: Schulungen zur unterstützten Entscheidungsfindung flächendeckend umsetzen.

Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der BRK (NAP 2.0):

vollumfängliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen, wozu auch
die Möglichkeit selbstbestimmte Schulungen zu Menschenrechtsfragen zu
organisieren und anzubieten gehört.

Unsere bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade der Weg von der Theorie in die Praxis entscheidend in Fragen der Bewusstseinsbildung und Umsetzung der BRK sind. Vielen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Lernschwierigkeiten, Angehörigen und professionell Tätigen sind die Rechte durch die BRK nicht bewusst; es wird oft über betroffene Menschen hinweg entschieden (Stigma: Entscheidungsunfähigkeit, psychische Krankheit, wenig Intelligenz), aber als marginalisierte Gruppe, sind sie ungleich häufiger von Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Fremdbestimmung betroffen.